Adel- und Amts-Titel im Mittelalter

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Kurfürst war im
Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation eine weltliche Würde, die
ausschließlich zur Wahl des Königs berechtigte, Kurfürsten besaßen das Kurrecht
oder Kürrecht.
Es stand zunächst sechs Reichsfürsten zu:
Drei geistliche (Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln)
Drei weltliche (Erzmarschall, Erztruchsess und Erzkämmerer)
Später kam der vierte weltliche Reichsfürst hinzu, der Erzmundschenk
Fürst war im
Fränkischen Reich ein Sammeltitel unter den auch Herzöge und Grafen fielen.
In der Karolingerzeit (ab 751) wurden Fürsten allmählich die Landesherren nach
dem König bzw. Kaiser d.h. königliche Amtsträger mit ggf. erblichen
Befugnissen.
Der Herzog war in
altgermanischer Zeit ein gewählter Anführer im Kriegsfalle, einer der vor
dem Heer zog.
Im Fränkischen Reich änderte sich dessen Stellung, es wurden dem Herzog mehrere
Grafen unterstellt. Der Herzog war diesen jedoch lediglich ein im Rang
übergeordneter Beamter (Amtsherzog). Seine vornehmliche Aufgabe war es nach wie
vor den Landfrieden zu wahren.
In karolingischer Zeit (ab 751) erhielt er die Stellung eines Markgrafen,
behielt aber seine militärische Aufgabe. Im Allgemeinen bildete der Herzog die
höchste Stufe des Adels, ist jedoch abhängig vom König.
Markgraf war ein
von Karl dem Großen geschaffenes Amt.
Es umfasste entweder mehrere Grafschaften an der Grenze, oder ein größeres
Gebiet (Mark) auf erobertem Land. Der Markgraf nahm die Stellung eines Herzogs
ein.
Innerhalb seiner Mark bedurften, durch den Markgrafen bestellte Richter, nicht
der königlichen Bannleihe, d.h. sie waren Vertreter des Markgrafen selbst,
welcher den s.g. Markgrafenbann besaß, also markgräfliche Gerichtsbarkeit und
Befehlsgewalt, bzw. Vertretung des Königs/Kaisers bei der Ausübung der Regalien
(Hoheitsrechte). Er war damit berechtigt Steuern zu erheben.
In den Grafschaften außerhalb der Mark, war ein Markgraf nur Graf.
Ein Graf war im Fränkischen
Reich Herr über einen Verwaltungsbezirks und Vollstreckungsbeamter (mit
Betonung auf Beamter) mit militärischer Gewalt (Ritter etc.).
Seit der Zeit der Karolinger (ab 751) besaß er den Grafenbann, also gräfliche
Gerichtsbarkeit und Befehlsgewalt, bzw. Vertretung des Königs/Kaisers bei der
Ausübung der Regalien (Hoheitsrechte). Er war damit berechtigt Steuern zu
erheben. Durch Ludwig I. wurde sein Amt erblich und sein Verwaltungsbezirk zum
Lehen. Die Würde des Grafen verlor ihren Amtscharakter. Graf wurde Titel eines
Landesherrn.
Freiherren gab es
seit dem 11. Jh. und standesmäßig unter den Grafen angesiedelt.
Freiherren waren entweder freie Lehnsmänner, und die Reste der selbstständigen
freien Grundbesitzer, die freien Ritter. Nach dem Sachsenspiegel waren
Freiherren Nicht-Adlige, die zum Richteramt fähig (Ritter) oder unfähig waren.
Die weibliche Form lautet Freifrau (Baronin), für eine noch ledige Tochter eines Freiherrn „Freiin“ (Baronesse).
Herr war im
Mittelalter jeder, der über dem Ritter stand, z.B. ein Freiherr oder der
Lehensherr.
Mit Herr wurde auch jeder bezeichnet, der in irgend einer Form Rechte über
Personen oder Sachen ausübte, z.B. der Gutsherr, der Grundherr oder der
Leibherr.
Amtstitel im Mittelalter
Ein Reichsverweser/Reichsvikar
vertritt den König/Kaiser bei Amtsgeschäften und Hofgerichtsbarkeit, wenn sein
Thron über längere Zeit vakant (frei, leer) war, beispielsweise während
längerer Abwesenheit des Königs/Kaisers oder während der Übergangsphase bei
einer Königs/Kaiserwahl oder wenn der Herrscher minderjährig war.
Der Reichsverweser durfte darüber hinaus Reichslehen mit folgenden Ausnahmen
vergeben:
a) Reichskirchengüter, die vom König/Kaiser persönlich durch ein Szepter verliehen wurden (Szepterlehen)
b) ein nur durch den König/Kaiser vergebbares Lehen mit herzoglicher Amtsgewalt
(Fahnlehen).
Über Reichsgüter (Güter oder Immobilien die an das Amt (nicht die Person) des
Königs/Kaisers gekoppelt waren) durften Reichsverweser nicht verfügen.
Marschall war
ursprünglich der Name des Stallmeisters oder Pferdeknechts. Mit Entstehung des
Rittertums wurde daraus der Oberbefehlshaber des Reiterheeres (Ritterheeres) und
der Landstände.
Wenn der Thron über längere Zeit vakant (frei, leer) war, führte er auch die
Amtsgeschäfte des Herrschers, was dann im weiteren Verlauf auch den Titel des Reichsverwesers
überflüssig machte.
Das Amt des Erzmarschalls gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es war mit der Kurfürstenwürde verbunden und hatte rein Symbolischen Charakter bei der Kaiserkrönung. Der Erzmarschall trug dabei das Krönungsschwert voran. Das Amt des Erzmarschalls wurde den Herzögen von Sachsen verliehen.
Truchsess/Seneschall war im Mittelalter ursprünglich die Amtsbezeichnung
für den Küchenmeister an einem Fürstenhof. Er trug die Speisen auf und bediente
dem Fürsten persönlich, er war also eine Vertrauensperson deren Bedeutung etwa
einem Vorkoster der Antike gleichkam. Aus der Aufsicht über die fürstliche
Tafel entwickelte sich die Oberaufsicht über den gesamten Hof. Diese Aufgabe
viel dann dem Seneschall zu.
Das Amt des Erztruchsess gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es war mit der Kurfürstenwürde verbunden und hatte rein Symbolischen Charakter bei der Kaiserkrönung. Der Erztruchsess trug dabei den Reichsapfel voran. Beim Krönungsmahl überreichte er dem Kaiser symbolisch eine Scheibe von einem gebratenen Ochsen. Bis in das 17 Jhd. hinein hatten die Kurfürsten von der Pfalz das Amt des Erztruchsesses inne.
Der Kämmerer war der Kammerdiener eines Fürsten,
zuständig für die privaten Gemächer und die Garderobe. Zu seinen Aufgaben
gehörte ebenfalls alles, was nicht irgend einem anderen Hofamt zugewiesen war,
so auch die Verwaltung der Finanzen seines Herrn.
Das Amt des Erzkämmerers
gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es war mit der Kurfürstenwürde
verbunden und hatte rein Symbolischen Charakter bei der Kaiserkrönung.
Die Erzkämmerer führten in ihrem Wappen das Reichszepter, dass bei einer
Kaiserkrönung dem Kaiser vorausgetragen wurde. Beim Krönungsmahl reichten sie
dem Kaiser eine Schale Wasser und ein Tuch zum Händewaschen. Das Amt des
Erzkämmerers wurde durch die Markgrafen von Brandenburg bekleidet.
Der Mundschenk war im
Mittelalter ein Hofbediensteter, der für die Bewirtung mit Getränken, vor allem
Wein zuständig war. Er verwaltete auch die fürstlichen Weingärten.
Das Amt des Erzmundschenks gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es war mit der Kurfürstenwürde verbunden und hatte rein Symbolischen Charakter bei der Kaiserkrönung. Beim Krönungsmahl sorgte er dafür, dass kostenlos Wein an das Volk ausgeschenkt wurde. Traditionell war der König von Böhmen der Erzmundschenk des römisch-deutschen Kaisers.
Hausmeier/Majordomus/Hofmeister war das Amt eines Haus- und Hofverwalters. Der Hausmeier übernahm dabei in Vertretung seines Herrn die Verwaltung am Fürstenhof. Er vertrat den Fürst/König auch bei Gericht.
Der Kastellan/Burgvogt war der Hofverwalter einer Burg, also dem Hausmeier gleichbedeutend.
Brotmeister
war ein Hofamt ähnlich dem des Mundschenks. Der Brotmeister war für Brot und
Gebäck am Fürstenhof zuständig. Ferner reichte er an der Tafel die Tücher und
das Wasser für die Reinigung der Hände.
An das Amt konnten weitere Privilegien und Aufgaben geknüpft sein,
beispielsweise die Richterschaft über die Bäckerzunft o.ä.
Andere Titel/Würdentitel
Hofdame war ein reiner Würdentitel und wurde den zu einem Hofstaat gehörenden adeligen Damen auf Grund ihres Standes verliehen.Die Hofdamen verrichteten lediglich Ehrendienste, fungierten beispielsweise als Gesellschafterinnen o.ä. Die Hofdame ist das weibliche Gegenstück zum Ritter.
Die Zofe/Kammerjungfer ist eine Dienerin oder ein
Zimmermädchen einer adliger Dame/Hofdame. Zofe bedeutet mdt.
„zoffeln“, hinterhertrotten.
Junge adlige Mädchen wurden zur Ausbildung an die fürstlichen Höfe gegeben.
Dort sollten sie zu Edeldamen geformt werden und wenn möglich, dort auch einen
zukünftigen Gemahl finden. Solange es allerdings keine passende Partie zum
Heiraten gab, lebte die junge Frau entweder in der eigenen Familie als Hofdame
oder als Zofe an einem fremden Hof.
Der Vogt war ein Titel im Mittelalter, den ein herrschaftlicher, meist adliger vom Herrscher eingesetzter Beamte trug. Er fungiert oft als Stellvertreter kirchlicher Würdenträger bei weltlichen Angelegenheiten und auch Gerichten. Der Machtbereich des Vogts wird Vogtei genannt. Die Kleinste Vogtei war dabei wohl die Burgvogtei eines Burgvogts.
Ein Landvogt ist im weitesten Sinne ein Vogt mit großem Einfluss. Er ist der Vertreter seines Feudalherren (Lehensinhaber). Der Landvogt verwaltet, regiert und richtet in seiner Landvogtei (seinem Amtsgebiet) im Namen des Landesherrn. Er führt demnach auch stellvertretend den Vorsitz im Landgericht und muss die Landesverteidigung organisieren. Der Amtsitz des Landvogtes war eine Burg aus dem Eigentum seines Landesherrn.
Gunter von der Brede stellt im Eggevolk einen Vogt dar, welcher durch seine reale Abstammung begründet liegt. Diese Abstammung zeigt sich authentisch in seinem Wappen.
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